FAQ: Corona und Arbeitsschutz – Antworten u. a. zu Homeoffice und Kurzarbeit

Frage: Welche Auswirkungen hat die Kurzarbeit auf den Arbeitsschutz?

Grundsätzlich gelten während der Kurzarbeit weiterhin die gleichen Pflichten im Arbeitsschutz wie vor der Kurzarbeit. Und zwar für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer. Denn: Letztere haben ja eine rechtlich verankerte Mitwirkungspflicht im Arbeitsschutz. Sollten sich durch die Kurzarbeit also keine Rahmenbedingungen – mal abgesehen von der wöchentlichen Arbeitszeit – ergeben, ändert sich nichts an den Arbeitsschutzmaßnahmen selbst. Übrigens inklusive der Unterweisungspflicht!

Spannender ist die Frage, wenn sich – zum Beispiel durch die Corona-Krise – der Arbeitsort und damit auch der Arbeitsplatz an sich verändert. Also beispielsweise raus aus dem Firmengebäude und rein ins Homeoffice. Hier muss der Arbeitgeber dann auch die Maßnahmen gemäß der Arbeitsstättenverordnung (ArbstättV) anpassen. Und abseits des Arbeitsschutzes lohnt bei Betrachtung des Homeoffice dann ganz besonders auch ein Blick auf die IT-Sicherheit und den Datenschutz.

Frage: Was muss ich im Arbeitsschutz mit Bezug auf das Homeoffice beachten?

Zunächst einmal bleiben die Pflichten des Arbeitgebers und auch die des Arbeitnehmers dem Arbeitsschutz entsprechend vollumfänglich erhalten. Dies betrifft sämtliche Schutz- und Fürsorgepflichten sowie die Unterweisungspflicht.

Es kommen aber Maßnahmen hinzu, die sich beispielsweise aus dem geänderten Arbeitsort ergeben! Stichwort hier: Begehung des Arbeitsplatzes gemäß der Arbeitsstättenverordnung. Auch das Thema „Psychische Belastung“ bekommt einen neuen oder geänderten Stellenwert und muss zumindest bezüglich der Gefährdungsbeurteilung erneut betrachtet bzw. müssen Maßnahmen dazu getroffen werden.

Frage: Muss der Arbeitsplatz im Homeoffice auch eine Begehung gemäß Arbeitsstättenverordnung (§3 ArbstättV) unterzogen werden?

Den Arbeitgeber treffen auch bei einer Tätigkeit seiner Beschäftigten im Homeoffice Schutz- und Fürsorgepflichten aus den Arbeitsschutzvorschriften.

Die erforderlichen Informationen zu den häuslichen Bildschirmarbeitsplätzen können bei den Beschäftigten auch mittels einer Befragung oder Checkliste abgefragt werden. Eine Begehung vor Ort muss nicht erfolgen.

Wichtig: Den Arbeitgeber treffen auch im Homeoffice die Unterweisungspflichten gemäß §6 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Dazu gehört insbesondere eine Ergonomie-Beratung. Diese kann auch telefonisch oder virtuell durchgeführt werden. Das wäre z.B. ein gutes Angebot auch im Sinne des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM). Fragen Sie einfach unsere Experten!

Frage: Wie kann ich der Verpflichtung eines funktionierenden BGM weiter nachkommen?

In der Tat sind die Möglichkeiten in Zeiten von Corona deutlich eingeschränkt. Fitnessangebote, wie der Betriebssport, fallen meist weg. Auch der – zumindest steuerlich als BGM-Maßnahme anerkannte – Obstkorb steht wohl kaum im Homeoffice.

Aber: Es gibt auch Maßnahmen, die telefonisch oder virtuell angeboten werden können. Betriebsärzte bieten solche Beratungsleistungen meist an oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Darunter fallen Coaching-Gespräche oder Ernährungs- und Ergonomie-Beratung. Wir beraten Sie gerne!

Frage: Wie halte ich die Qualifizierung der MA in den wesentlichen und gesetzlich geforderten Themen aufrecht?

Darunter zählen das Intranet oder bestenfalls sogar ein auch von extern erreichbares Lernmanagementsystem (LMS). Über eine solche Lernplattform könnten Sie sowohl webbasierte Trainings oder auch Videos, Handbücher und Dokumente im sogenannten „Read & Sign“-Verfahren ausrollen. Gute Lernmanagementsysteme bieten zudem die Möglichkeit virtuelle Klassenräume zu integrieren und Schulungen als Webinar online durchzuführen.

Hinweis: Mittlerweile gibt es wegen der Corona-Pandemie erste Sonderregelungen zum Erhalt oder dem Erwerb von notwendigen Qualifizierungen. So haben das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) und auch Austro Control bereits vorhandene Gültigkeiten verlängert, neue Fristen gesetzt und zusätzliche Lehrmethoden (WBT, Webinar etc.) zugelassen.

Unser Tipp: Nutzen Sie vor allem mit Blick auf eine weitreichende Reduzierung von Kosten zunehmend auch „Read & Sign“-Verfahren zur rechtssicheren Unterweisung des Personals. Eine gute und günstige Lösung kann die einfache Konvertierung von PowerPoint-Folien zu interaktiven webbasierten Trainings (WBT) für Ihr LMS sein. Sprechen Sie uns hierzu sehr gerne an!

Frage: Welche Empfehlung haben Sie - mit Blick auf das Homeoffice zum Thema Datenschutz?

Sensibilisieren, sensibilisieren und nochmals sensibilisieren. Das ist das A und O. Man mag es zwar kaum glauben, aber Kriminelle nutzen zunehmend für ihre Machenschaften die veränderten, ungewohnten Rahmenbedingungen, die sich aus der Corona-Pandemie ergeben. Denn: Viele Menschen arbeiten nun aus dem Homeoffice. Der Datenzugriff ist anders als zuvor und für viele zudem ungewohnt. Es findet viel mehr Datenaustausch statt und dies auf den verschiedensten Wegen (Internet/Datenträger/E-Mail/Cloud-Dienste).

Das haben Kriminelle längst erkannt. Die Folge: Die Anzahl der Phishing E-Mails steigt, Betrugsmaschen mit dem Ziel eines Geldtransfers verbreiten sich rasanter, und und und.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie Datenschutz und IT-Security mit uns ganz einfach sowie effektiv online schulen möchten!

Frage: Welche Sonderregelungen gibt es seitens der Behörden (LBA/EASA)?

Wir haben die wesentlichen Änderungen auf unserer Webseite zusammengefasst. Sowohl die Sonderregelungen des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA), als auch die Änderungen rund um das Thema Gefahrgut seitens Austro Control.

Sprechen Sie uns bei Fragen sehr gerne direkt an!

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