FAQ: Corona und Arbeitsschutz – Experten beantworten die dringendsten Fragen

Frage: Ist die Corona-Krise ein Grund, eine ASA-Sitzung ausfallen zu lassen?

Die Antwort lautet zunächst grundsätzlich nein. Eine Verschiebung kann stattfinden, dennoch müssen die ASA mind. vierteljährlich erfolgen. Im digitalen Zeitalter ist eine Verschiebung weder notwendig oder gar anzuraten (unser Tipp hierzu weiter unten).

Das Arbeitssicherheitsgesetz (AsiG) legt die Häufigkeit der Zusammenkunft und die Teilnehmer an der ASA-Sitzung zwingend fest. Eine Unterschreitung der gesetzlich geforderten Mindestanzahl an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses im Kalenderjahr ist grundsätzlich nicht zulässig.

In der aktuellen Situation ist die betriebliche Pandemieplanung auch ein wesentlicher Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes. Insofern ist die Durchführung der ASA-Sitzungen nicht nur sinnvoll, sondern auch notwendig.

Unser Tipp: Selbst in Zeiten einer Epidemie oder gar Pandemie, wie der Corona-Krise, muss eine ASA-Sitzung nicht ausfallen. Unsere modernen und mobilen IT-Möglichkeiten bieten sehr viel Spielraum in der Gestaltung einer solchen Zusammenkunft, wie der ASA-Sitzung. Für die AVIATICS gehören solche virtuellen Ausschusssitzungen genauso zum Alltag, wie die virtuelle Sprechstunde unserer Betriebsärzte. Sprechen Sie uns gerne für mehr Informationen an!

Frage: Kann eine ASA-Sitzung auch stattfinden, ohne dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) anwesend ist?

Unsere Antwort lautet ganz klar: Nein! Allerdings muss eine ASA-Sitzung nicht ausfallen, nur weil eine physische Anwesenheit nicht möglich ist – oder wie in der Corona-Pandemie – nur schwer möglich oder gar wegen einer Versammlungseinschränkung vermieden werden soll oder muss (hierzu unser Tipp weiter unten).

Die Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschusses (ASA-Sitzung) ist gesetzlich festgelegt. Sie ergibt sich aus §11 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG). Zu den Mitgliedern des Arbeitsschutzausschusses gehören demnach neben anderen Funktionsträgern auch zwingend die Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SiFa). Die Mitwirkung an den Arbeitsschutzausschusssitzungen gehört sogar zu deren originären Aufgaben (§ 6 ASiG).

Unser Tipp: Nutzen Sie die digitalen Möglichkeiten unserer Zeit, um eine ASA-Sitzung z.B. virtuell durchzuführen. Die AVIATICS stellt hierzu für deren Kunden die entsprechende Infrastruktur gratis bereit. Informieren Sie sich gleich jetzt!

Übrigens: §11 ASiG legt die Häufigkeit des Zusammenkommens des Arbeitsschutzausschuss mit mind. Vierteljährlichen Treffen fest. Dabei handelt es sich um eine Mindestanforderung, die nicht unterschritten werden darf. Und: Die Antwort hier mit Bezug auf die Fachkraft für Arbeitssicherheit gilt analog auch für den Betriebsarzt (BA).

Frage: Kann eine Arbeitsschutzausschusssitzung (ASA-Sitzung) durchgeführt werden, wenn der Arbeitgeber oder sein Vertreter nicht anwesend sind?

Die Antwort lautet ganz klar: Nein! Denn: Nimmt der Arbeitgeber (oder sein Beauftragter) nicht an der ASA-Sitzung teil, handelt es sich auf Grund der besonderen Arbeitgeberverantwortung im Arbeitsschutzrecht nicht um eine Sitzung im Sinne des §11 des Arbeitssicherheitsgesetzes (AsiG). Physisch anwesend muss der Arbeitgeber dennoch nicht sein (hierzu unser Tipp weiter unten).

Das Arbeitssicherheitsgesetz (AsiG) verpflichtet den Arbeitgeber einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden (§11 ASiG). Zudem ist er gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb verantwortlich. Auch aus diesem Grund muss der Arbeitgeber dem Arbeitsschutzausschuss angehören.

Der Arbeitgeber kann allerdings frei darüber entscheiden, ob er eine Person beauftragt, die ihn auf Dauer oder in einzelnen ASA-Sitzungen vertritt.

Unser Tipp: Nutzen Sie Konferenztechniken, um auch virtuell an den Sitzungen des Arbeitssicherheitsausschusses teilzunehmen. Unsere Kunden können hierzu kostenfrei auf die durch die AVIATICS bereitgestellten mobilen IT-Systeme zugreifen. Informationen erhalten Sie gerne auf Anfrage.

Frage: Können Sprechstunden beim Betriebsarzt oder gar die arbeitsmedizinischen Vorsorgen beim BA noch stattfinden?

Antwort: Selbstverständlich können arbeitsmedizinische Vorsorgen bzw. Sprechstunden beim Betriebsarzt im Rahmen der Vorgaben der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) bzw. des Arbeitssicherheitsgesetzes (AsiG) unter Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen verschoben werden. Dies ist nicht zwingend notwendig. Denn: Auch außerhalb einer Corona-Pandemie waren und sind ausreichende Hygienemaßnahmen das A und O der Betriebsärzte.

Beratung der Betriebsärzte der AVIATICS fanden bereits in der Vergangenheit – also vor Corona und vor Zeiten der Vermeidung sozialer Kontakte – alternativ in Form von telefonischen oder virtuellen Sprechstunden statt. Übrigens: Diese elektronischen Lösungen senken zudem regelmäßig die Kosten, wie z.B. die Reisekosten.

Unser Tipp: Nutzen Sie die Hilfe und Unterstützung der Betriebsärzte in der Beratung und zur Beantwortung von Fragen, die im Zuge der Corona-Pandemie aufkommen. Z.B. wie bei Mitarbeitern in Quarantäne oder im Erkrankungsfall vorzugehen ist. Die besondere Aufmerksamkeit sollte dabei den Risikogruppen in den Betrieben und deren Schutz gelten. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn unsere Betriebsärzte gebraucht werden!

Alle Informationen auf einen Blick erhalten Sie hier!

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