Das neue Strahlenschutzgesetz jetzt umfassend gültig

Die AVIATICS informiert Sie über die wesentlichen Änderungen des am 1. Januar 2019 umfassend in Kraft getretenen neuen Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG). Sämtliche Arbeitsplätze, bei denen eine berufliche Strahlenexposition von mehr als 1 Millisievert pro Jahr erreicht werden kann, müssen jetzt den zuständigen Behörden angezeigt werden. Das betrifft von nun auch Arbeitsplätze in der Luft- und Raumfahrt wie z.B. bei Luftfahrtunternehmen. Tätigkeitsbereiche, die nach altem Gesetz nicht meldepflichtig waren, können jetzt ebenfalls der Anzeigepflicht unterliegen. Sie sind davon möglicherweise betroffen – wir beraten Sie gerne.
 

Stellung von Strahlenschutzbeauftragten beim Betrieb von Luft- und Raumfahrzeugen

Zudem müssen nun auch Unternehmen, die bisher ohne Strahlenschutzbeauftragte auskamen, eine Strahlenschutzorganisation samt Strahlenschutzbeauftragten (SSB) aufbauen.  Das neue Gesetz fordert also nun auch für die meisten Luftfahrtunternehmen die Stellung von Beaufragten im Strahlenschutz. Weitere Neuerungen gelten auch für weitere Tätigkeitsbereiche wie für die Beförderung von radioaktiven Stoffen sowie Anzeigepflichtigen bei sogenannten NORM-Arbeitsplätzen. AVIATICS bietet hier mit fachkundigen Experten und Stellung von externen Strahlenschutzbeauftragten die jeweils passende Lösung.

Ebenfalls neu ist der explizit aufgeführte Kündigungsschutz für Strahlenschutzbeauftragte, sofern eigene Beschäftigte damit beauftragt werden. Externe SSB betrifft diese Regelung hingegen nicht.  

Die wichtigsten Grenzwerte haben sich im Rahmen des neuen Gesetzes dagegen nicht verändert. Lediglich der zulässige Grenzwert für die Dosis der Augenlinse wurde bei beruflich exponierten Personen auf 20mSv/a abgesenkt.  

Sie benötigen weitere Informationen zum neuen Strahlenschutzgesetz oder benötigen externe Strahlenschutzbeauftragte? Dann wenden Sie sich gerne an unseren Service.

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