Der externe Abfallbeauftragte
In Zukunft noch wichtiger
Derzeit liegt im Umweltbundesministerium der Referentenentwurf zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vor. In diesem Entwurf wird detailliert beschrieben, wann ein Unternehmen eine Fachkraft bzw. Betriebs-Beauftragten für Abfall zu bestellen hat und welche Anforderungen es an die Zuverlässigkeit und Fachkunde des Abfallbeauftragten bestehen. Dies wird aus Sicht der AVIATICS dazu führen, dass in Zukunft deutlich mehr Betriebe einen Abfallbeauftragten stellen müssen, war doch die bisherige Regelung aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG § 59) weniger eindeutig. Die Neu-Regelung ist also keine Einladung, sich zurückzulehnen. Vielmehr sollten Sie jetzt bereits prüfen lassen, ob Ihr Unternehmen unter die geltende Bestellpflicht fällt. Der Gesetzgeber hat teils empfindliche Strafen in § 69 KrWg vorgesehen, wenn ein Abfallbeauftragter nicht oder nicht rechtzeitig bestellt wird.
Abfall-Management vor dem Hintergrund des kommunalen Entsorgungsmonopols
Unsere Berater wissen, welche Anforderungen die Kommunen an den einzelnen Betreiber stellen und welche Rechtslage gültig ist. Deshalb können sie die Aufgaben entlang der rechtlichen Vorgaben effizient für Sie übernehmen. Neben der Aufgabe der Kommunikation mit Behörden gehört dazu:
AVIATICS-Abfallbeauftragte besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde und haben als Praktiker in verschiedensten Branchen gearbeitet. Regelmäßig besuchte Fortbildungen führen dazu, dass unsere Mitarbeiter Mängel schnell erkennen und initiativ beseitigen. Aufgrund der Erfahrungen in verschiedenen Firmen finden sie Potenzial für erhebliche Kostenoptimierungen, wenn innovative Techniken zur Abfallbehandlung eingesetzt werden können. Deshalb verschaffen sich unsere Abfallbeauftragten einen ganzheitlichen Überblick im Betrieb über alle technischen, rechtlichen und organisatorischen Möglichkeiten. Abfälle schon vor dem Entstehen zu verhindern. So lässt sich auch verhindern, dass im Betrieb Unkenntnis über mögliche Wechselwirkungen herrscht. Sollten im Betrieb Aufklärungsmaßnahmen benötigt werden, organisiert und moderiert der Beauftragte diese Seminare und Lehrgänge und kann beratend bei der Erstellung von Broschüren, E-Mails oder weiteren Publikationen tätig sein. Darüber hinaus vermeiden Unternehmen durch das Einsetzen eines externen Abfallbeauftragten die Zwitterstellung eines internen Abfallbeauftragten im (nachsorgepflichtigen) Haftungsfall.