Corona-Arbeitsschutzverordnung

Antworten auf Ihre Fragen aus unserer Webinar-Reihe

Corona-Arbeitsschutzverordnung – Was Sie jetzt wissen müssen

 

Im März 2021 wurde die Corona-Arbeitsschutzverordnung aktualisiert (abermals im April 2021). In einer eigens dazu durchgeführten Webinar-Reihe wurde deutlich, dass die Teilnehmenden eine Vielzahl konkreter Fragen zur sachgerechten Umsetzung der Corona-Arbeitsschutzverordnung haben.
Unsere Fachexperten aus dem Arbeits- und Gesundheitsschutz haben für Sie alle Fragen aus den vier Webinaren gesammelt und die zugehörigen Antworten nochmals gesondert für Sie aufbereitet.
Entstanden ist die folgende Liste der FAQ zur aktualisierten Corona-Arbeitsschutzverordnung mit Schwerpunkt Schutzmaske. 

Ihre Fragen zur Änderungsverordnung der Corona-Arbeitsschutzverordnung vom 11.03.2021 und unsere Antworten

Was ist hinsichtlich der Mund-Nase-Bedeckung (Maske) grundsätzlich zu beachten?

Weiterhin ist, anstelle von Alltagsmasken, mind. ein medizinischer Mund-Nase-Schutz oder ein höherwertiger Atemschutz (bspw. eine FFP2-Maske) zu verwenden.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss geprüft werden, ob medizinischer Mund-Nase-Schutz ausreichend ist oder ob ggf. die Notwendigkeit eines Selbstschutzes besteht z. B. durch FFP2- oder vergleichbare Masken.

 

Wann ist ein medizinischer Mund-Nase-Schutz oder eine FFP2-Maske zu tragen?

Wann eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden muss, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Hieraus geht auch hervor, welche Art des Schutzes, also auch welche Art einer Maske zu wählen ist.

Eine Tragepflicht eines medizinischen Mund-Nase-Schutzes oder einer FFP2-Maske besteht grundsätzlich:

  • Auf Wegen vom und zum Arbeitsplatz innerhalb von Gebäuden.
  • Wenn ein Abstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann.
  • Wenn bei Nutzung eines Raumes durch mehrere Personen, eine Fläche von weniger als 10 Quadratmeter pro Person zur Verfügung steht.
  • Wenn eine Tätigkeit durchgeführt wird, bei der mit einem erhöhtem Aerosolausstoß zu rechnen ist.
  • Bei gemeinschaftlicher Nutzung von Kraftfahrzeugen durch mehrere Beschäftigte, wenn der Abstand kleiner als 1,5 Meter beträgt.

 

Welche Masken können als Atemschutz bzw. für den Selbstschutz getragen werden?

In der Anlage zur Corona-Arbeitsschutzverordnung befindet sich eine Auflistung der Masken, die zum Selbstschutz bzw. als Atemschutz genutzt werden können.

 

Was gilt nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung bzw. deren Änderungsverordnung konkret hinsichtlich der 10-Quadratmeter-Regel?

In Räumen, die von mehreren Personen genutzt werden, müssen pro Person immer dann mindestens 10 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen, wenn dem nicht zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Zu diesen Gründen können zählen:

  • Bauliche Gegebenheiten, die dies nicht zulassen (z. B. in kleinen Ladenlokalen oder Verkaufsstellen).
  • Wenn die Art der Tätigkeit dies nicht zulässt (z. B. Hand-in-Hand-Arbeit oder Anleitung im Ausbildungsverhältnis).

Wichtig: Kann die 10-Quadratmeter-Regel nicht eingehalten werden, so sind ggf. alternative Maßnahmen verstärkt zu ergreifen. Dies kann z. B. eine weitreichendere Lüftung sein oder das Aufstellen von Abtrennungen oder eben das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes.

Übrigens: Wirtschaftliche Aspekte sind kein ausreichender Grund für die Abweichung von der 10-Quadratmeter-Regel!

 

Was ist das Ziel des Hygienekonzeptes, das nach der Änderungsverordnung der Corona-Arbeitsschutzverordnung gefordert ist?

Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung und der SARS-CoV2-Arbeitsschutzregel sollen im Hygienekonzept zunächst alle erforderlichen Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes festgelegt und gebündelt aufgeführt werden. Der Aufbau und die Form des Hygienekonzeptes sind dabei nicht vorgegeben.

Das Hygienekonzept selbst ist den Beschäftigten in der Arbeitsstätte in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Zudem wichtig und oft „vergessen“: Die Beschäftigten sind entsprechend zu unterweisen!

[Anmerkung: Die Unterweisung in Sachen Hygiene- und Infektionsschutz kann und darf auch online beispielsweise mittels eines webbasierten Trainings (WBT) erfolgen. Sprechen Sie uns gerne an, wir halten hierzu eine rechtskonforme Lösung als Online-Training bereit.]

 

Dürfen Abtrennungen eine Öffnung haben?

Die Abtrennung kann – falls nötig – Öffnungen außerhalb des Atembereichs (z. B. zum Bezahlen bzw. zum Bedienen des Kartenlesegerätes, gegebenenfalls auch zur Warenausgabe) aufweisen.

 

Ist das Telefonieren im Call-Center eine Tätigkeit, bei der mit erhöhtem Aerosolausstoß zu rechnen ist?

Tätigkeiten bei denen ggf. mit erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen sind, sind z. B. Singen, körperliche bzw. sportähnliche Tätigkeiten – wie Tätigkeiten mit erhöhter Kraftanstrengung oder ggf. auch lautes Schreien. Normales Sprechen zählt in der Regel nicht dazu. Aber: Entscheidend sind hier zur Bewertung die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung.

Unabhängig davon kann aufgrund der Tatsache, dass im Call-Center häufig viele Personen den Raum gemeinschaftlich nutzen und naturgemäß viel gesprochen wird, schon jetzt davon ausgegangen werden, dass sich über eine ggf. auch kurze Dauer, viel Aerosol ansammeln kann. Das Thema Lüftung erhält hier ggf. eine sehr hohe Bedeutung.

Branchenspezifische Hinweise zu Corona-Schutzmaßnahmen in Call-Centern bietet auch die VBG auf Ihrer Internetseite.

 

Können N95- oder KN95-Masken alternativ für FFP2-Masken eingesetzt werden?

Ja, sofern Sie den Angaben der Anlage zur Corona-Arbeitsschutzverordnung entsprechen.

 

Fordert die Corona-Arbeitsschutzverordnung derzeit eine Testpflicht in Unternehmen?

Eine Testpflicht in Unternehmen ist in der aktuellen Verordnung (Stand 15. März 2021) nicht aufgeführt. Allerdings sind in den Corona-Schutzverordnungen einiger Bundesländer bereits Pflichten zu Tests in Unternehmen aufgeführt.

Update vom 15.04.2021:

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) beschließt neue Arbeitsschutzregeln, um Beschäftigte vor Ansteckungen zu schützen: Arbeitnehmer, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, sondern unregelmäßig das Unternehmen aufsuchen, müssen mindestens einmal wöchentlich einen Coronatest angeboten bekommen. Beschäftigte, die einem höheren Infektionsrisiko während der Arbeit ausgesetzt sind, müssen wöchentlich zwei Tests zur Verfügung gestellt bekommen. (Geltungsdauer bis mindestens Juni 2021)

Update vom 16.04.2021:

BMAS ergänzt Arbeitschutzregeln erneut: Arbeitnehmer, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, müssen wöchentlich zwei Testangebote bekommen. (Geltungsdauer bis mindestens Juni 2021)