FAQ:

Corona und Arbeitssicherheit

Muss ich das Thema "Homeoffice" aufgrund Arbeits- und Gesundheitsschutz unterweisen?

Ja, Sie müssen auch im Homeoffice Ihre Beschäftigten unterweisen und zu diesen Zeiten am besten online. 

Eine Möglichkeit wäre unser webbasiertes Training zu allen Arbeits- und Gesundheitsschutz relevanten Themen. Dieses wurde gemeinsam mit der wingsacademy erstellt.

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Welche Auswirkungen hat die Kurzarbeit auf den Arbeitsschutz?

Grundsätzlich gelten während der Kurzarbeit weiterhin die gleichen Pflichten im Arbeitsschutz wie vor der Kurzarbeit. Und zwar für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer. Denn: Letztere haben ja eine rechtlich verankerte Mitwirkungspflicht im Arbeitsschutz. Sollten sich durch die Kurzarbeit also keine Rahmenbedingungen – mal abgesehen von der wöchentlichen Arbeitszeit – ergeben, ändert sich nichts an den Arbeitsschutzmaßnahmen selbst. Übrigens inklusive der Unterweisungspflicht!

Spannender ist die Frage, wenn sich – zum Beispiel durch die Corona-Krise – der Arbeitsort und damit auch der Arbeitsplatz an sich verändert. Also beispielsweise raus aus dem Firmengebäude und rein ins Homeoffice. Hier muss der Arbeitgeber dann auch die Maßnahmen gemäß der Arbeitsstättenverordnung (ArbstättV) anpassen. Und abseits des Arbeitsschutzes lohnt bei Betrachtung des Homeoffice dann ganz besonders auch ein Blick auf die IT-Sicherheit und den Datenschutz.

Was muss ich im Arbeitsschutz mit Bezug auf das Homeoffice beachten?

Zunächst einmal bleiben die Pflichten des Arbeitgebers und auch die des Arbeitnehmers dem Arbeitsschutz entsprechend vollumfänglich erhalten. Dies betrifft sämtliche Schutz- und Fürsorgepflichten sowie die Unterweisungspflicht.

Es kommen aber Maßnahmen hinzu, die sich beispielsweise aus dem geänderten Arbeitsort ergeben! Stichwort hier: Begehung des Arbeitsplatzes gemäß der Arbeitsstättenverordnung. Auch das Thema „Psychische Belastung“ bekommt einen neuen oder geänderten Stellenwert und muss zumindest bezüglich der Gefährdungsbeurteilung erneut betrachtet bzw. müssen Maßnahmen dazu getroffen werden.

Muss der Arbeitsplatz im Homeoffice auch eine Begehung gemäß Arbeitsstättenverordnung (§ 3 ArbstättV) unterzogen werden?

Den Arbeitgeber treffen auch bei einer Tätigkeit seiner Beschäftigten im Homeoffice Schutz- und Fürsorgepflichten aus den Arbeitsschutzvorschriften.

Die erforderlichen Informationen zu den häuslichen Bildschirmarbeitsplätzen können bei den Beschäftigten auch mittels einer Befragung oder Checkliste abgefragt werden. Eine Begehung vor Ort muss nicht erfolgen.

Wichtig: Den Arbeitgeber treffen auch im Homeoffice die Unterweisungspflichten gemäß § 6 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Dazu gehört insbesondere eine Ergonomie-Beratung. Diese kann auch telefonisch oder virtuell durchgeführt werden. Das wäre z. B. ein gutes Angebot auch im Sinne des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM). Fragen Sie einfach unsere Experten!

Welche Empfehlung haben Sie - mit Blick auf das Homeoffice zum Thema Datenschutz?

Sensibilisieren, sensibilisieren und nochmals sensibilisieren. Das ist das A und O. Man mag es zwar kaum glauben, aber Kriminelle nutzen zunehmend für ihre Machenschaften die veränderten, ungewohnten Rahmenbedingungen, die sich aus der Corona-Pandemie ergeben. Denn: Viele Menschen arbeiten nun aus dem Homeoffice. Der Datenzugriff ist anders als zuvor und für viele zudem ungewohnt. Es findet viel mehr Datenaustausch statt und dies auf den verschiedensten Wegen (Internet/Datenträger/E-Mail/Cloud-Dienste).

Das haben Kriminelle längst erkannt. Die Folge: Die Anzahl der Phishing E-Mails steigt, Betrugsmaschen mit dem Ziel eines Geldtransfers verbreiten sich rasanter, und und und.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie Datenschutz und IT-Security mit uns ganz einfach sowie effektiv online schulen möchten!

Wie kann ich der Verpflichtung eines funktionierenden BGM weiter nachkommen?

In der Tat sind die Möglichkeiten in Zeiten von Corona deutlich eingeschränkt. Fitnessangebote, wie der Betriebssport, fallen meist weg. Auch der – zumindest steuerlich als BGM-Maßnahme anerkannte – Obstkorb steht wohl kaum im Homeoffice.

Aber: Es gibt auch Maßnahmen, die telefonisch oder virtuell angeboten werden können. Betriebsärzte bieten solche Beratungsleistungen meist an oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Darunter fallen Coaching-Gespräche oder Ernährungs- und Ergonomie-Beratung. Wir beraten Sie gerne!

Wie halte ich die Qualifizierung der MA in den wesentlichen und gesetzlich geforderten Themen aufrecht?

Darunter zählen das Intranet oder bestenfalls sogar ein auch von extern erreichbares Lernmanagementsystem (LMS). Über eine solche Lernplattform könnten Sie sowohl webbasierte Trainings oder auch Videos, Handbücher und Dokumente im sogenannten „Read & Sign“-Verfahren ausrollen. Gute Lernmanagementsysteme bieten zudem die Möglichkeit virtuelle Klassenräume zu integrieren und Schulungen als Webinar online durchzuführen.

Hinweis: Mittlerweile gibt es wegen der Corona-Pandemie erste Sonderregelungen zum Erhalt oder dem Erwerb von notwendigen Qualifizierungen. So haben das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) und auch Austro Control bereits vorhandene Gültigkeiten verlängert, neue Fristen gesetzt und zusätzliche Lehrmethoden (WBT, Webinar etc.) zugelassen.

Unser Tipp: Nutzen Sie vor allem mit Blick auf eine weitreichende Reduzierung von Kosten zunehmend auch „Read & Sign“-Verfahren zur rechtssicheren Unterweisung des Personals. Eine gute und günstige Lösung kann die einfache Konvertierung von PowerPoint-Folien zu interaktiven webbasierten Trainings (WBT) für Ihr LMS sein. 

Sprechen Sie uns hierzu sehr gerne an!

Welche Sonderregelungen gibt es seitens der Behörden (LBA/EASA)?

Wir haben die wesentlichen Änderungen auf unserer Webseite zusammengefasst. Sowohl die Sonderregelungen des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA), als auch die Änderungen rund um das Thema Gefahrgut seitens Austro Control.

Sprechen Sie uns bei Fragen sehr gerne direkt an!

Ist die Corona-Krise ein Grund, eine ASA-Sitzung ausfallen zu lassen?

Die Antwort lautet zunächst grundsätzlich nein. Eine Verschiebung kann stattfinden, dennoch müssen die Sitzungen der ASA mind. vierteljährlich erfolgen. Im digitalen Zeitalter ist eine Verschiebung weder notwendig oder gar anzuraten (unser Tipp hierzu weiter unten).

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) legt die Häufigkeit der Zusammenkunft und die Teilnehmer an der ASA-Sitzung zwingend fest. Eine Unterschreitung der gesetzlich geforderten Mindestanzahl an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses im Kalenderjahr ist grundsätzlich nicht zulässig.

In der aktuellen Situation ist die betriebliche Pandemieplanung auch ein wesentlicher Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes. Insofern ist die Durchführung der ASA-Sitzungen nicht nur sinnvoll, sondern auch notwendig.

Unser Tipp: Selbst in Zeiten einer Epidemie oder gar Pandemie, wie der Corona-Krise, muss eine ASA-Sitzung nicht ausfallen. Unsere modernen und mobilen IT-Möglichkeiten bieten sehr viel Spielraum in der Gestaltung einer solchen Zusammenkunft, wie der ASA-Sitzung. Für die AVIATICS gehören solche virtuellen Ausschusssitzungen genauso zum Alltag, wie die virtuelle Sprechstunde unserer Betriebsärzte. 
Sprechen Sie uns gerne für mehr Informationen an!

Kann eine ASA-Sitzung auch stattfinden, ohne dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) anwesend ist?

Unsere Antwort lautet ganz klar: Nein! Allerdings muss eine ASA-Sitzung nicht ausfallen, nur weil eine physische Anwesenheit nicht möglich ist – oder wie in der Corona-Pandemie – nur schwer möglich oder gar wegen einer Versammlungseinschränkung vermieden werden soll oder muss (hierzu unser Tipp weiter unten).

Die Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschusses (ASA-Sitzung) ist gesetzlich festgelegt. Sie ergibt sich aus § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG). Zu den Mitgliedern des Arbeitsschutzausschusses gehören demnach neben anderen Funktionsträgern auch zwingend die Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SiFa). Die Mitwirkung an den Arbeitsschutzausschusssitzungen gehört sogar zu deren originären Aufgaben (§ 6 ASiG).

Unser Tipp: Nutzen Sie die digitalen Möglichkeiten unserer Zeit, um eine ASA-Sitzung z. B. virtuell durchzuführen. Die AVIATICS stellt hierzu für deren Kunden die entsprechende Infrastruktur gratis bereit.
Mit der Hilfe können selbst Begehungen der Arbeitsplätze virtuell durchgeführt werden. Informieren Sie sich gleich jetzt!

Übrigens: § 11 ASiG legt die Häufigkeit des Zusammenkommens des Arbeitsschutzausschuss mit mind. Vierteljährlichen Treffen fest. Dabei handelt es sich um eine Mindestanforderung, die nicht unterschritten werden darf. Und: Die Antwort hier mit Bezug auf die Fachkraft für Arbeitssicherheit gilt analog auch für den Betriebsarzt (BA).

Kann eine Arbeitsschutzausschusssitzung (ASA-Sitzung) durchgeführt werden, wenn der Arbeitgeber oder sein Vertreter nicht anwesend sind?

Die Antwort lautet ganz klar: Nein! Denn: Nimmt der Arbeitgeber (oder sein Beauftragter) nicht an der ASA-Sitzung teil, handelt es sich auf Grund der besonderen Arbeitgeberverantwortung im Arbeitsschutzrecht nicht um eine Sitzung im Sinne des § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG). Physisch anwesend muss der Arbeitgeber dennoch nicht sein (hierzu unser Tipp weiter unten).

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet den Arbeitgeber einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden (§ 11 ASiG). Zudem ist er gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb verantwortlich. Auch aus diesem Grund muss der Arbeitgeber dem Arbeitsschutzausschuss angehören.

Der Arbeitgeber kann allerdings frei darüber entscheiden, ob er eine Person beauftragt, die ihn auf Dauer oder in einzelnen ASA-Sitzungen vertritt.

Unser Tipp: Nutzen Sie Konferenztechniken, um auch virtuell an den Sitzungen des Arbeitssicherheitsausschusses teilzunehmen. Unsere Kunden können hierzu kostenfrei auf die durch die AVIATICS bereitgestellten mobilen IT-Systeme zugreifen. 
Informationen erhalten Sie gerne auf Anfrage.

Können Sprechstunden beim Betriebsarzt oder gar die arbeitsmedizinischen Vorsorgen beim BA noch stattfinden?

Antwort: Selbstverständlich können arbeitsmedizinische Vorsorgen bzw. Sprechstunden beim Betriebsarzt im Rahmen der Vorgaben der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) bzw. des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) unter Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen verschoben werden. Dies ist nicht zwingend notwendig. Denn: Auch außerhalb einer Corona-Pandemie waren und sind ausreichende Hygienemaßnahmen das A und O der Betriebsärzte.

Beratung der Betriebsärzte der AVIATICS fanden bereits in der Vergangenheit – also vor Corona und vor Zeiten der Vermeidung sozialer Kontakte – alternativ in Form von telefonischen oder virtuellen Sprechstunden statt. Übrigens: Diese elektronischen Lösungen senken zudem regelmäßig die Kosten, wie z. B. die Reisekosten.

Unser Tipp: Nutzen Sie die Hilfe und Unterstützung der Betriebsärzte in der Beratung und zur Beantwortung von Fragen, die im Zuge der Corona-Pandemie aufkommen. z. B. wie bei Mitarbeitern in Quarantäne oder im Erkrankungsfall vorzugehen ist. Die besondere Aufmerksamkeit sollte dabei den Risikogruppen in den Betrieben und deren Schutz gelten. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn unsere Betriebsärzte gebraucht werden!

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