11.2.3.11: LBA veröffentlicht erneut Klarstellung zur Luftsicherheitsschulung

Erneut hat das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) eine Klarstellung zur Luftsicherheitsschulung der 11.2.3.11 der DVO (EU) 2015/1998 veröffentlicht. Es ist nicht die erste Betreiberinformation in dem Zusammenhang und sicher auch nicht die letzte. Denn: Vieles ist auch heute – 18 Monate nach Ankündigung der neuen Pflichtschulung für das Fliegende Personal – noch unklar.

In der heute veröffentlichten LBA-Information Nr. 02/2024 präzisiert das LBA im Prinzip nochmals die Betreiberinformation Nr. 05/2023 vom 20. Dezember letzten Jahres. Auch hier ging es bereits um unterschiedliche Möglichkeiten, einen gültigen Schulungsnachweis für die theoretischen Anteile der Luftsicherheitsschulung gem. Nummer 11.2.3.11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (DVO) (EU) 2015/1998 zu erlangen.

Selbststudium ergänzt Möglichkeit zum fristgerechten Nachweis einer Schulung zur 11.2.3.11

Neu hinzugekommen ist nunmehr die Möglichkeit, die Kompetenzen aus der Schulung gemäß Nummer 11.2.6.2 (Flughafenausweismodul für die Nummern 11.2.3.6 oder 11.2.3.7) in Form eines Selbststudiums zu erlangen. „Dafür händigen Ausbilderinnen und Ausbilder, die die Umschreibung der Schulungsnachweise durchführen, entsprechende Schulungsmaterialien aus, dessen Kompetenzen im Nachgang von den betroffenen Personen anzueignen sind“, so beschreibt das LBA die neu hinzugekommene Option, die selbstverständlich zu dokumentieren ist.

Vielleicht war es der Zeitdruck, der das Luftfahrt-Bundesamt zu einer „praktikableren Umsetzung [der] Voraussetzungen“ zum Erwerb eines gültigen Schulungsnachweises zur 11.2.3.11 – wie das LBA selbst es in der Betreiberinformation Nr. 02/2024 nennt – bewogen hat. Denn in der Tat wird die Zeit bis zum 30.06.2024 knapp. Dem Tag, zu dem das LBA gem. vorangegangener Betreiberinformation 05/2023 vom 20.12.23 von allen Personen im Tätigkeitsbereich der 11.2.3.11 einen gültigen Schulungsnachweis einfordert.

Schulung der 11.2.3.11: ein Paket aus 11.2.3.6, 11.2.3.7, 11.2.6.2 und der OPS-Schulung

Folgende Möglichkeiten bestehen nach wie vor grundsätzlich zur Erlangung eines gültigen Schulungsnachweises:

1. Besuch einer vollumfänglichen Schulung gemäß Nummer 11.2.3.11.

2. Umschreiben von Schulungsnachweisen auf die Schulung gemäß Nummer 11.2.3.11

Voraussetzungen: Gültige Schulungsnachweise gemäß Nummer 11.2.3.6 und 11.2.3.7 (zzgl. Schulung gemäß Nummer 11.2.6.2, sofern 11.2.3.6 und 11.2.3.7 ohne Flughafenausweismodul) und OPS-Schulung.

Die Umschreibung erfolgt durch zertifizierte Ausbilderinnen und Ausbilder für die Nummer 11.2.3.11, welche sämtliche Schulungsnachweise prüfen und entsprechend dokumentieren. Der Gültigkeitszeitraum des Schulungsnachweises gemäß Nummer 11.2.3.11 beschränkt sich auf die zuerst ablaufende anerkannte Schulung. 

Anmerkung der AVIATICS: Mit Stand 06.01.2024 war KEIN zertifizierter Ausbilder auf der Internetseite des Luftfahrt-Bundesamtes benannt.
 

3. Anerkennung von Vorkenntnissen sowie Besuch weiterer Schulungen: Sofern gültige Schulungsnachweise gemäß Nummer 11.2.3.6 und / oder 11.2.3.7 (zzgl. Schulung gemäß Nummer 11.2.6.2, sofern 11.2.3.6 und / oder 11.2.3.7 ohne Flughafenausweismodul) und OPS-Schulung vorliegen, können diese anerkannt werden. Zum Erlangen eines Schulungsnachweises gemäß Nummer 11.2.3.11 ist dann noch eine zusätzliche Schulung gemäß Nummer 11.2.3.6 oder 11.2.3.7 oder 11.2.6.2 (je nachdem welche Schulung fehlt) erforderlich. Anschließend erfolgt eine Umschreibung der Schulungsnachweise unter Maßgabe von Punkt 2.

Luftsicherheitsschulung zur 11.2.3.11: LBA will Umfang der Schulung reduzieren

Zur Reduzierung des Umfangs der einzelnen Schulungen – so das Luftfahrt-Bundesamt bereits im Dezember 2023 – wird eine gemeinsame Schulung gemäß den Nummern 11.2.3.11, 11.2.3.6, 11.2.3.7 und Flughafenausweismodul (11.2.6.2) eingeführt. Die Schulung soll in das Interimsmodulsystem aufgenommen und auf der Homepage des LBA veröffentlicht werden.

Die AVIATICS wird das dazu in Entwicklung befindliche, webbasierte Training (WBT) als Teil-Schulung für den Theorieteil zur Genehmigung gemeinsam mit einem Konzept einreichen, aus „dem klar erkennbar ist, welche Schulungsinhalte mit welchen Zeitansätzen praktisch vermittelt werden und anhand welcher Lehrmethoden dies erfolgt.“

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